Mit Urteil vom 15. Februar 2022 hat der BGH (VI ZR 937/20) eine taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes, wie sie der 22. Senat des OLG Frankfurt/M. angewendet hat, abgelehnt. Entscheidend für die Bemessung des Schmerzensgeldes seien im Wesentlichen vielmehr die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei gehe es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.
Zu dieser Entscheidung hat BLD-Partner Cornelius Maria Thora eine Anmerkung in der Zeitschrift NJW 2022, 1956 f. veröffentlicht. Thora schließt sich darin der Bewertung des BGH an. Die taggenaue Schmerzensgeldbemessung gründe auf der irrigen Annahme einer „Gleichheit vor dem Schmerz“ und einer „Gleichheit vor dem Durchschnittseinkommen“, jedoch könnten objektive Beeinträchtigungen keine Aussage über das subjektive und damit stets individuelle Leid ermöglichen. Zudem widerspreche die Berechnung anhand eines Durchschnittseinkommens auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Ebenso lasse sich eine Prognostizierbarkeit der Schmerzensgeldhöhe nicht auf diese Weise erreichen, weswegen Thora ebenso wie der BGH die taggenaue Berechnung ablehnt.
News Haftpflichtversicherung, KFZ-Versicherung
Thora: Anmerkung zur BGH-Entscheidung zur taggenauen Berechnung von Schmerzensgeld
In seiner Anmerkung in der NJW beleuchtet BLD-Partner Cornelius Maria Thora das Urteil des BGH vom 15. Februar 2022 (VI ZR 937/20), mit dem dieser die taggenaue Berechnung von Schmerzensgeld abgelehnt hat.