1. In den Versicherungsbedingungen werden die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend aufgezählt. Die ergänzende Bezugnahme auf §§ 6 und 7 IfSG ist allein als Information darüber zu verstehen, dass sich der Versicherer bei der Erstellung des Katalogs inhaltlich an diesen gesetzlichen Bestimmungen orientiert hat und stellen keine Verweisung dar.
2. Darin ist weder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu sehen noch eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Der Versicherungsnehmer kann deutlich erkennen, dass der Versicherungsfall auf bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger beschränkt wird. Diese Leistungsbegrenzung bleibt als unternehmerische Entscheidung dem Versicherer vorbehalten, ohne dass dies dessen Benachteiligung bedeuten würde, da der Versicherer ein anerkennenswertes Interesse an einer kalkulierbaren Begrenzung des Versicherungsschutzes hat.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Die ergänzende Bezugnahme auf §§ 6 und 7 IfSG ist lediglich als Information über die Orientierung des Versicherers hieran zu verstehen
OLG Zweibücken, Hinweisbeschluss vom 16.02.202 – 1 U 152/21