1. Tätigt der Versicherer eine öffentliche Aussage bezüglich des Umfangs von Versicherungsleistungen, so ist er nicht an seine Aussage gebunden, da der Werbecharakter im Vordergrund steht.
2. Eine rechtswirksame inhaltliche Vertragsanpassung von bestehenden „Altverträgen“ lässt sich daraus ebenfalls nicht ableiten - weder generell noch im Einzelfall. Der Versicherungsnehmer kann daraus keinen Anspruch ableiten, weil sich aus diesen deutlich nach Vertragsschluss erfolgten Äußerungen keinerlei Rückschluss dahingehend ziehen lässt, wie die Rechtsauffassung des Versicherers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewesen ist.
3. Darin ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäß § 242 BGB zu sehen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Deckungsanspruch aus öffentlicher Werbeaussage
OLG Nürnberg, Hinweis vom 5.5.2022 – 8 U 1487/21 (nicht rechtskräftig)