Ein Versicherungsfall lässt sich nicht mit dem Hinweis begründen, dass durch Rechtsverordnung die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz auf SARS-CoV-2 bzw. Covid-19 ausgedehnt worden ist. Das kann einen Versicherungsnehmer nicht zu der Annahme verleiten, dass deswegen nunmehr auch diese als „im Infektionsschutzgesetz genannt“ gelten sollten.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Deckungsschutz durch Ausdehnung der Meldepflicht
OLG Schleswig, Beschluss vom 24.5.2022 - 16 U 33/21 (nicht rechtskräftig)