1. Wird im Produktinformationsblatt der Versicherungsschutz für Prionenerkrankungen ausgeschlossen, heißt dies im Umkehrschluss nicht, dass alle anderen denkbaren Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz erfasst würden.
2. Veröffentlicht der Versicherer aufgrund des neues SARS-CoV-2 Virus Informationen auf seiner Internetseite, so stellt dies keine Erweiterung des Versicherungsschutzes dar.
3. Gibt der Versicherer auf die allgemein formulierte und nicht auf das konkrete Versicherungsverhältnis bezogene Anfrage eines Versicherungsmaklers die falsche Auskunft, dass das Coronavirus auch von den bestehenden Versicherungsverträgen erfasst sei, und ändert diese später wieder, so ist dieses Verhalten per se nicht treuwidrig.
4. Der Versicherungsnehmer hat auch keinen Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1a Abs. 3 VVG auf die begehrte Versicherungsleistung, wenn er nicht darlegt, dass er sich bei einer korrekten Rechtsauskunft bei einer anderen Versicherung um Versicherungsschutz bemüht hätte und diesen auch bekommen hätte.
Ansprechpartner
RA Nicolai Wojciechowski, LL.M., Köln
nicolai.wojciechowski@bld.de
Kein Deckungsschutz wegen auf der Homepage veröffentlichten Informationen und allgemeinen Auskünften
LG Darmstadt, Urteil vom 2.5.2022 – 18 O 97/20