1. Wird der Versicherungsfall nur bei den „namentlich“ in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger ausgelöst, so kann das Coronavirus nicht über die Öffnungsklausel in § 7 Abs. 2 IfSG mit in den Versicherungsschutz einbezogen werden, da der Versicherungsschutz sonst entgegen dem Wortlaut auf „nicht namentlich“ genannte Krankheiten und Krankheitserreger erweitert würde.
2. Ist eine Klausel in den Versicherungsbedingungen bezüglich des Versicherungsumfang uneindeutig, so ist die Klausel jedoch nicht zwingend in ihrem Kernbereich unklar und verstößt somit nicht automatisch gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Versicherungsschutz für nicht namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger
OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.4.02 – 16 U 146/21