Wenn nach dem eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingungen nur solche Krankheiten und Krankheitserreger erfasst sind, die in den §§ 6 und 7 IfSG im Zeitpunkt des Versicherungsfalls namentlich genannt sind, so findet gerade keine Ausweitung des Versicherungsschutzes statt, wenn lediglich die Meldepflicht auf das SARS-CoV-2 durch Rechtsverordnung erweitert wurde.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Keine Ausweitung des Versicherungsschutzes durch Erweiterung der Meldepflicht auf SARS-CoV-2
OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.5.2022 – 16 U 32/21