1. Werden Teile des Betriebes oder der gesamte Betrieb nicht geschlossen, sondern wird der Betrieb nur eingeschränkt und macht deswegen die Aufrechterhaltung des Betriebes wirtschaftlich keinen Sinn mehr, so liegt gerade keine behördliche Schließung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor und der Versicherungsfall ist damit nicht eingetreten.
2. Für ein solches Verständnis spricht auch, wenn die vereinbarte Tagespauschale am Schaden für den gesamten Betrieb berechnet wird.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Keine behördliche Schließung bei wirtschaftlicher Unsinnigkeit der Betriebsaufrechterhaltung
LG Darmstadt, Urteil vom 9.5.2022 – 26 O 182/21