Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Beratungspflichtverletzung besteht nur dann, wenn diese Pflichtverletzung auch kausal für den Schaden gewesen ist. Wäre bei einer entsprechenden Beratung zwar eine Betriebsschließungsversicherung vereinbart worden, aber würde diese aufgrund der abschließenden Aufzählung der erfassten Krankheiten und Krankheitserreger vorliegend gar nicht eingreifen, entfällt die Kausalität.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Keine kausale Beratungspflichtverletzung
LG Itzehoe, Urteil vom 18.02.2022 – 3 O 171/20