Im selbstständigen Beweisverfahren besteht grundsätzlich keine prozessuale Verpflichtung des Antragsgegners, an der Beweiserhebung mitzuwirken. Eine Anordnung zur detaillierten Auskunftserteilung der Antragstellerin über den Bauablauf und zur Vorlage von Videoaufzeichnungen, die die Antragstellerin über den gesamten Bauablauf hergestellt hat, kann in dem selbstständigen Beweisverfahren nicht erfolgen.
Ansprechpartner
RA Alexander Scalidis, Frankfurt/M.
alexander.scalidis@bld.de
Keine prozessuale Verpflichtung des Antragsgegeners im selbstständigen Beweisverfahren zur Mitwirkung an der Beweiserhebung
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 20.11.2020 - 29 W 27/20