Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffes dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 Euro beschwert (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27.6.2002 - V ZR 148/02; Beschluss vom 11.5.2006 - VII ZR 131/05; Beschluss vom 4.10.2006 - I ZR 196/05).
Ansprechpartner
RA Dirk Rosellen, Köln
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Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde gegen abtrennbaren Teil bei Unterschreiten der Grenze von 20.000 Euro
BGH, Beschluss vom 12.6.2024 - VII ZR 126/22