1. Das Geheimhaltungsinteresse des Krankenversicherers dauert ungeachtet des Zeitablaufs und
zwischenzeitlicher weiterer Beitragsanpassungen weiter an.
2. Die Regelung des § 174 GVG und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung sind nicht durch das Inkrafttreten des GeschGehG (am 26.4.2019) „gegenstandslos“ geworden.
3. Es ist nicht zu beanstanden und erscheint im Hinblick auf das bestehende Auswahlermessen auch richtig, die Geheimhaltungsverpflichtung nicht auf die anwesenden Prozessbevollmächtigten des Krankenversicherers zu erstrecken, denen die von ihnen selbst vorgelegten Unterlagen ohnehin bereits vom Versicherer bekannt waren.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Auch ältere Kalkulationsunterlagen sind geheimhaltungsbedürftig
OLG Köln, Beschluss vom 29.1.2024 - 18 W 62/23