1. Das Aussortieren und Vernichten von Versicherungsunterlagen ist in hohem Maße nachlässig und stellt keinen entschuldbaren Verlust dieser Unterlagen dar.
2. Liegt ein entschuldbarer Verlust der Unterlagen nicht vor, kommt auch ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nicht in Betracht.
Ansprechpartnerin
RAin Anja Lippeck, Berlin
anja.lippeck@bld.de
Aussortieren und Vernichten von Versicherungsunterlagen stellt keinen entschuldbaren Verlust dar
KG, Beschluss vom 5.3.2024 - 6 U 36/22