Bei den in Papierform übergebenen Unterlagen der Beklagten (Treuhänderunterlagen) handelt es sich nicht um gemäß Nr. 7000 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 2 und 1 lit. c) VVG-RVG kostenrechtlich erstattungsfähige Auslagen (Dokumentenpauschale).
Anmerkung
Eine Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton etc., was beim Speichern eines Dokuments auf einem externen Datenträger wie einem USB-Stick, externer Festplatte etc. nicht der Fall ist.
Das Einscannen eines Dokuments wird somit nur nach dem durch das 2. KostRMoG eingeführten Nr. 7000 Anm. Abs. 2 VV-RVG bei der Berechnung der Dokumentenpauschale berücksichtigt, d.h. nur dann, wenn auch die Voraussetzungen nach Nr. 7000 Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 1 lit. d) VV-RVG
vorliegen.
Zudem war die Digitalisierung der übergebenen Unterlagen zur sachgemäßen Bearbeitung der Angelegenheit nicht geboten (§ 91 Abs. 1 ZPO), da diese einzig eine Arbeitserleichterung für die Klägerseite war und nicht in den Grenzen einer sparsamen Prozessführung erstattungsfähig ist.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf, Köln
sabine.krapf@bld.de
Digitalisierungskosten sind nicht kostenrechtlich festsetzungsfähig (mit BLD-Anmerkung)
OLG Bamberg, Beschluss vom 2.4.2024 - 1 W 12/24 e