1. Der Versicherte hat nur einen Anspruch auf tarifgemäße Erstattung der Kosten für ein Hörgerät in funktionaler Standardausführung. Gehen die technischen Merkmale eines Hörgeräts über eine medizinisch notwendige Heilbehandlung hinaus, sind die Kosten hierfür nicht erstattungsfähig.
2. Die Formulierung „bis zum Betrag von maximal 3.000,- €“ bezieht sich ersichtlich auf den maximalen Preis des Hörgeräts, nicht auf den maximalen Erstattungsbetrag.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Erstattungsfähigkeit nur von medizinisch notwendigen Merkmalen von Hörgeräten
AG Delmenhorst, Urteil vom 6.3.2024 – 48 C 8748/22 (VI)