Legt ein Rechtsanwalt einen formunwirksamen oder verfristeten Widerspruch ein, der jedoch ohnehin unbegründet gewesen wäre, fehlt es an einem kausal auf der Pflichtverletzung beruhenden Schaden.
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RA Dr. Simon Kubiak, Hamburg
simon.kubiak@bld.de
Keine Haftung des Rechtsanwalts bei formunwirksamer Einlegung eines ohnehin unbegründeten Widerspruchs
LG Frankenthal, Urteil vom 25.3.2024 – 4 O 179/23