1. Den regressierenden Mandanten trifft hinsichtlich der vom Rechtsanwalt ersetzt verlangten Prozessführungskosten ein Mitverschulden, wenn er im Ausgangsprozess trotz deutlicher Hinweise des Gerichts sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen und dadurch weitere Kosten verursacht hat.
2. Eine anwaltliche Beratung begründet noch keine Betreuung des Mandats im eigenen Namen.
Ansprechpartner
RA Cornelius Maria Thora, Frankfurt/M.
cornelius.thora@bld.de
Mitverschulden des Mandanten bei der Verursachung von Prozessführungskosten
LG Heidelberg, Urteil vom 22.1.2024 – 8 O 297/22