Der Versicherungsnehmer, der aus dem Notlagentarif in seinen ursprünglichen Tarif zurückkehrt, hat die zu diesem Zeitpunkt in seinem ursprünglichen Tarif maßgebliche Prämienhöhe unter Einschluss der zwischenzeitlich vorgenommenen Prämienänderungen (§ 193 IX Satz 3 VVG) hinzunehmen.
Anmerkung
Beim Wechsel in den Notlagentarif handelt es sich um einen Tarifwechsel kraft Gesetzes. Der Notlagentarif ist als eigenständiger Tarif ausgestaltet. In Folge handelt es sich bei der Rückkehr in den Ausgangstarif nach Begleichung der Prämienrückstände (§ 193 IX VVG) um einen gesetzlichen Tarifwechsel. Daher hat der Versicherungsnehmer die zu diesem Zeitpunkt in seinem ursprünglichen Tarif maßgebliche Prämienhöhe unter Einschluss der zwischenzeitlich vorgenommenen Prämienänderungen hinzunehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer mit Ausnahme der verbrauchten Anteile der Altersrückstellungen gemäß § 193 IX 2 VVG bei Rückkehr in den Ausgangstarif so zu stellen ist, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif stand. Denn daraus ergibt sich nur, dass der Ausangstarif ohne Antrag und erneute Gesundheitsprüfung in Kraft tritt.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf, Köln
sabine.krapf@bld.de
Nach Wechsel in Notlagentarif gilt bei Rückkehr aktuelle Prämienhöhe im Ausgangstarif (mit BLD-Anmerkung)
OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2024 - 7 U 124/23