1. Die fälschliche Bezeichnung des Infektionsschutzgesetzes als „Infektionsgesetz“ ist unschädlich, da der verständige Versicherungsnehmer ohne Weiteres erkennt, welches Gesetz zitiert wird.
2. Ein bestimmtes Leitbild zum Inhalt und Umfang des Leistungsversprechens des Versicherers ist aus § 1a VVG nicht zu entnehmen.
3. Die Berufung des Versicherers auf das Sonderkündigungsrecht nach § 92 VVG stellt kein Anerkenntnis des Versicherungsfalls dar.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Anerkenntnis des Versicherungsfalls bei Kündigung nach § 92 VVG
OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.11.2023 - 7 U 61/23 (nicht rechtskräftig)