1. Ist ein Sachverständigenverfahren vereinbart, wird vor dessen Abschluss der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht fällig, weil der Versicherer noch keine abschließende Entscheidung über seine Deckungspflicht- oder die Entschädigungshöhe getroffen hat.
2. Ein Scheitern des Sachverständigengutachtens ist nicht gegeben, wenn der Sachverständige mitteilt, das Gutachten wegen Überlastung nicht erstatten zu können.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Keine Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs vor Abschluss des Sachverständigenverfahrens
LG Fulda, Urteil vom 27.3.2024 – 4 O 13/23 (nicht rechtskräftig)