1. Wird in den Versicherungsbedingungen die Leistung auf das Vorliegen bestimmter aufgezählten meldepflichtigen Krankheiten beschränkt, ist dieser Katalog abschließend.
2. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darf nicht davon ausgehen, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will.
3. Für Krankheiten und Krankheitserreger, die unter Umständen erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten, ist für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich.
4. Ein Schaden infolge einer fehlerhaften Beratung durch den Versicherer setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer darlegt, bei welchem Versicherer und zu welchen Konditionen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses er eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hätte, die auch das streitgegenständliche Risiko umfasst hätte.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung setzt Nachweis einer dieses Risiko umfassenden Alternative voraus
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.3.2024 – 3 U 214/23 (nicht rechtskräftig)