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12.07.2007
§ 13 Abs. 2 ALB 86 verstößt nicht gegen § 307 BGB (§ 9 AGBG)
1. Der Inhaber eines Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung ist nicht in einer Stellung, die einem Grundschuldbesteller oder Bürgen zukommt. Er ist nicht Sicherungsgeber, so dass die Grundsätze über Ausgleichsansprüche gemäß § 426 BGB bei mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern nicht auf den Bezugsberechtigten anwendbar sind.
2. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht hat der Begünstigte lediglich eine ungesicherte Hoffnung auf die im Versicherungsfall wirkende Leistung. Bis dahin steht der Versicherungsvertrag voll zur Disposition des Versicherungsnehmers.
3. Ein widerrufliches Bezugsrecht, bei dem lediglich eine ungesicherte Hoffnung auf die Leistung besteht, hindert den Versicherungsnehmer nicht, zur Sicherheit von Kreditverbindlichkeiten seine Lebensversicherung abzutreten. Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung als Sicherheit an einen Kreditgläubiger ab, so ist darin, soweit bereits zuvor ein widerrufliches Bezugsrecht begründet worden ist, ein Widerruf des Bezugsrechtes zu sehen, soweit dieses mit den Interessen des Kreditgläubigers und Sicherungsnehmers kollidiert (Vorrang der Sicherung; vgl. BGHZ 109, 67, 69 f., 71 f. = VersR 1989, 1289, 1290; BGH VersR 1996, 877; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 121).
4. Die Klausel des § 13 Abs. 2 ALB 86, wonach die Umwandelung eines widerruflichen in ein unwiderrufliches Bezugsrecht der Bestätigung des Versicherers bedarf, verstößt nicht gegen § 9 AGBG bzw. § 307 BGB n. F.
Ansprechpartner
RA Ansgar Mertens,
Köln
Ansgar Mertens