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27.10.2008
Rechtliches Nicht-Dürfen ist nicht versichert (mit BLD-Anmerkung)
1. Für die Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit genügt nicht eine Entlassung aus dem Dienst aufgrund interner Tauglichkeitsbestimmungen des Arbeitgebers, sofern diese Tauglichkeitsanforderungern nicht explizit in den Versicherungsvertrag eingebezogen wurden. Ohne Einbeziehung handelt es sich bei Nichtausübbarkeit aufgrund Tauglichkeitsanforderungen des Arbeitgebers um ein unerhebliches Nicht-Dürfen, nicht aber um ein gesundheitliches Nicht-Können.
2. Allein aus dem Umstand, dass bei Antragstellung eine Tätigkeit angegeben wird, für die Tauglichkeitsbestimmungen eines Arbeitgebers gelten, folgt keine Einbeziehung dieser Bestimmungen in das Vertragsverhältnis (vgl. BGH VersR 2007, 821).
Anmerkung
Der Entscheidung des LG Frankfurt/M. zu Grunde lag die Berufung eines Versicherungsnehmers auf Tauglichkeitsbestimmungen der Deutsche Bahn AG. Diese waren in das Vertragsverhältnis jedoch nicht einbezogen, denn eine Einbeziehungsklausel analog der Dienstunfähigkeitsklauseln gab es nicht. Zu Recht weist das LG daher darauf hin, dass in einem solchen Fall die allgemeinen Bestimmungen der BB-BUZ gelten, Untauglichkeit nach internen Arbeitgeber-Richtlinien nur ein "Nicht-Dürfen" sei.
Ansprechpartner
RA Ansgar Mertens,
Köln
Ansgar Mertens