Es ist in der Industrieversicherung keine Ausnahme, sondern vielmehr die Regel, dass Underwriting-Prozesse zwischen Broker und Underwriting des Risikoträgers häufig nicht starren Regeln folgen, sondern in – häufig reichlich knapper – E-Mail-Korrespondenz zum Abschluss gebracht werden; die Dokumentation der Ergebnisse erfolgt nicht selten erst in der laufenden Versicherungsperiode.
Nicht einfacher wird es, wenn die entsprechende Korrespondenz nicht in der Muttersprache, sondern auf Englisch geführt wird – und next level, wenn Beteiligte verschiedener Heimatjurisdiktionen beteiligt sind. Das ist per se kein Problem, sind doch der Industrie- wie auch der (immer mit zu berücksichtigende) Rückversicherungsmarkt ohnehin international aufgestellt und sind Jargon und Fachsprache allen Beteiligten geläufig, was einen ökonomischen Informationsaustausch über sehr komplexe Vertragswerke – und das sind solche Versicherungsprogramme zweifellos – häufig genug erst ermöglicht. Unausgesprochene Voraussetzung hierfür ist aber natürlich, dass die Parteien in allen Belangen dasselbe Verständnis von konkreten Begrifflichkeiten teilen.
Das Problem, dass Parteien (bzw. deren Vermittler) bestimmten Begriffen ggfs. unterschiedliche Bedeutungsgehalte zumessen, dieses Umstands aber nicht gewahr werden, ist – abstrakt – jedem Jura-Erstsemester geläufig. Welche Auswirkungen das in komplexen Vertragswerken wie in (internationalen) Programmdeckungen haben kann, zeigt folgende – etwas vereinfacht dargestellte – Situation, die das in der Praxis nicht ganz selten vorkommende Problem verdeutlichen soll und zu dem der Autor auch schon vor deutschen Gerichten prozessiert hat:
1. Sachverhalt
Ein Industrieversicherer hatte Casualty-Geschäft eines Großkunden versichert. Wie in diesem Segment ganz üblich, war das Risiko nicht nur beim führenden, sondern mehreren Mitversicherern im Rahmen einer ad hoc-Mitversicherung in Deckung gegeben.
Vereinbart waren diverse Risiken, teils mit auf das konkrete Einzelrisiko zugeschnittenen Sonderklauseln und zu Sublimits. Wie ebenfalls ganz üblich war eine Führungsklausel vereinbart, die die üblichen Regelungen enthielt (Haftung nur auf den eigenen Anteil, Empfangsvollmacht zugunsten des führenden Versicherers etc.). Vereinbart war u.a. auch, dass Erklärungen des führenden Versicherers sowie Vereinbarungen zwischen diesem und dem Versicherungsnehmer auch die Mitversicherer binden – allerdings war ausdrücklich ausgenommen der Umstand, dass hierdurch der Deckungsumfang oder Limits erweitert würden.
Nach Meldung eines Versicherungsfalls an den führenden Versicherer beruft sich dieser hinsichtlich eines Teils des Schadens auf ein in der Police vereinbartes Sublimit. Nachdem der Versicherungsnehmer insoweit einen „Dokumentationsfehler“ moniert, hält der Claims Handler Rücksprache mit Underwriting. Der Underwriter teilt mit, dass er über dieses Thema – nach Vertragsschluss – mit dem Broker tatsächlich gesprochen und mitgeteilt habe, dessen Verständnis der Klausel nicht zu teilen, aber einer „Klarstellung“ des Wortlauts unter Hinweis auf die Führungsklausel zugestimmt habe. Zustimmungen der Mitversicherer lagen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht vor.
2. Auseinandersetzung im Mitversicherungsverhältnis
Schon auf horizontaler Ebene der Mitversicherer kann diese Situation beliebig komplex werden: Hat der führende Versicherer durch die Erklärung des Underwriters zu erkennen gegeben, dass es sich bei der „Klarstellung“ eher um eine Vertragsänderung handelt? Oder hat er lediglich erklärt, dass die Parteien offenbar sich ohnehin über etwas anderes geeinigt hatten, was im Wortlaut der Klausel nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen ist? Davon wiederum hängt ab, ob ggfs. die Erklärung des Underwriting nur den Anteil des führenden Versicherers oder auch die Anteile der Mitversicherer betrifft.
Je nachdem wäre dann zu beantworten, ob ggfs. der führende Versicherer als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt oder sonst – auch wenn das fernliegend erscheint – Gewähr dafür übernommen hat, die Zustimmungserklärungen der Mitversicherer einzuholen. Für den Broker bedeutet das, sich mit den Mitversicherern auseinandersetzen zu müssen, die sich ggfs. ihrerseits darauf berufen, dass aus ihrer Sicht der Deckungsumfang geändert worden ist und sie der „Klarstellung“ des führenden Versicherers für ihren Anteil nicht zugestimmt hätten, weil sie das Verständnis des Underwriters des Führenden – im Angesicht des bereits eingetretenen Schadens – nicht (mehr) teilen.
Für alle Beteiligten jedenfalls bedarf es – ggfs. umfangreicher – Kommunikation unter hohem zeitlichem Druck, weil der Versicherungsnehmer nach schneller Klarheit und Deckungszusage verlangt, die Versicherer hingegen ggfs. eine andere Prämie erhoben und anders reserviert hätten.
3. Reaktion des Rückversicherers
Nicht selten vergessen wird bei der Auseinandersetzung im Erstversicherungsverhältnis der Rückversicherer. Ist das Risiko – ob über einen Treaty oder fakultativ – rückversichert, wird der Rückversicherer sich ebenfalls die Frage stellen (müssen), wie die Erklärung des Underwriters des führenden (Erst-)Versicherers zu verstehen ist – Klarstellung oder Vertragsänderung? Der im Rahmen des Placing des Rückversicherungsvertrags überlassenen Erstversicherungspolice konnte man das vom Wortlaut abweichende Verständnis des Underwriters gerade nicht entnehmen. Mit Verweis auf den Grundsatz “follow the fortunes, follow the settlements” ist es hier nicht getan – denn wenn der Rückversicherer zum Ergebnis kommt, dass der zugrundeliegende Erstversicherungsschutz erweitert worden ist, könnte er den Schicksalsteilungsgrundsatz – das übernommene Risiko entspricht dem des Erstversicherungsvertrages – verletzt sehen, weil der Erstversicherer dieses im Nachgang zum Vertragsschluss willentlich verändert hat.
4. Fazit
Die Lösung des Problems ist so einfach wie unrealistisch – die Parteien müssen ein identisches Vertragsverständnis entwickelt haben. Gerade bei Sonderklauseln und vom Standard abweichenden Wordings ist das eine Illusion, und selbst zu in tausenden Wordings verwandten Standardklauseln gibt es keine Garantie dafür, dass die Parteien dasselbe (Rechts-)Verständnis haben.
Herr werden kann man der Thematik nur dadurch, dass man in Situationen wie der beschriebenen das vertragliche Instrumentarium nutzt und v.a. nicht kongruente Vertragsverständnisse dokumentiert und sich gegenseitig – d.h. Versicherungsnehmer, führenden Versicherer aber auch die Mitversicherer – hierüber in Kenntnis setzt. Insbesondere die Information der Mitversicherer ist kaum je Aufgabe des führenden Versicherers, sondern des Brokers.
Die Erstversicherer und ihr Underwriting wiederum haben zu berücksichtigen, ob ggfs. Risiken in Rückdeckung gegeben worden sind. Dann ist ein gemeinsames Verständnis mit dem Rückversicherer herbeizuführen – und zwar bevor Klarstellungen oder gar Änderungen zum Erstversicherungsvertrag dokumentiert oder vereinbart werden.
Dabei wiederum, und je eher man mit Rechtsanwendern anderer Heimatjurisdiktionen zu tun hat (wie eben etwa aus UK) – sollte man sich nicht allein auf ein – häufig nur angenommenes – gemeinsames Verständnis konkreter Jargons berufen, sondern Auswirkungen beschreiben – man wird nicht selten überrascht.


