Integrierte Projektabwicklung („IPA“) von Bauvorhaben - IPA und ihre Auswirkung auf den Versicherungsschutz
Aktuell sind ca. 40-50 Bauprojekte in Deutschland bekannt, die mittels der Integrierten Projektabwicklung („IPA“) durchgeführt werden (sollen).¹ Als Projektabwicklungsmodell erweitert IPA im deutschen Bauwesen nicht nur den Kanon der Abwicklungsmöglichkeiten für Großbauprojekte, sondern ordnet zugleich die bislang vertrauten Haftungs- und Verantwortungsstrukturen grundlegend neu. Für die Versicherungswirtschaft folgt daraus, dass sich IPA-Modelle regelmäßig nicht ohne Weiteres in bestehende Versicherungsprodukte einfügen, sodass Deckungslücken für Versicherungsnehmer drohen. Versicherungsnehmer und Versicherer sind daher gut beraten, den spezifischen Besonderheiten des IPA-Modells bei der Gestaltung von Deckungskonzepten für Planer oder bauausführende Unternehmen oder projektbezogenen Versicherungslösungen Rechnung zu tragen.
Was ist IPA?
Kennzeichnend für das IPA-Modell ist der Abschluss eines Mehrparteienvertrages („MPV“) zu Beginn des Projekts. Ziel dieses MPV ist es, Kooperationspflichten der Projektbeteiligten untereinander zu fördern, indem, anders als bei der herkömmlichen Abwicklung durch Einzelverträge, Leistungspflichten wesentlicher Projektbeteiligte – wie Bauherr, der Planer und der Ausführenden – in einer gemeinsamen Vertragsurkunde eingebunden werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass alle Projektbeteiligten auf ein gemeinsames Leistungsziel hinarbeiten. Diesem Ziel dient u.a. die Vereinbarung einer vertraglichen Haftungsbegrenzung im Innenverhältnis auf (Haftungs-)Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Ansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit, für die Versicherungsschutz besteht, sind von diesem Ausschluss regelmäßig nicht erfasst.²
Welche Herausforderungen bestehen für die Versicherer?
Diese neue Form der Projektorganisation stellt auch die Versicherungswirtschaft vor neue, versicherungsvertragsrechtliche Probleme, da das Innenverhältnis der Parteien gerade darauf abzielt, eine eng verzahnte Planung der Beteiligten zu ermöglichen und die konventionelle Aufteilung der Verantwortungs- und Leistungsbereiche aufzulösen. Die Zuordnung eines Planungsfehlers zu einem bestimmten (Planungs-)Partner ist in diesem Modell eigentlich nicht gewollt, da dies zu (längeren) Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Versicherer über die Haftpflicht- und natürlich die Deckungsfrage führen kann. Andererseits sieht die Haftungsbegrenzung gerade eine Ausnahme vor, wenn Versicherungsschutz besteht, was das Risiko kollusiven Zusammenwirkens zulasten des Versicherers in sich trägt.
Am Markt gebräuchliche Versicherungsvertragswerke wie die auftraggeberseitige Projektversicherung (regelmäßig als kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung) bieten zwar schon jetzt die Möglichkeit, diese Risiken im Ansatz zu erfassen. Jedoch orientieren diese sich bisher vor allem an dem „klassischen Rollenbild“ der getrennten Verantwortlichkeiten, die sich insbesondere in getrennten Vertrags- und Leistungsbeziehungen wiederspiegelt. Im Rahmen der enthaltenen Planungshaftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz für Verstöße in dem jeweiligen Vertragsverhältnis jedenfalls auch dann, wenn der Versicherungsnehmer (Auftraggeber) den daraus resultierenden (Eigen-)Schaden gegenüber dem (mitversicherten) Architekten geltend gemacht, da Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer und Versicherte in der kombinierten Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung häufig – abweichend von Ziffer 7.4 AHB / A1-7.3 AVB Arch/Ing – ausdrücklich eingeschlossen werden.
Problematisch kann für den Planer vor allem im Rahmen seiner üblichen, nicht projektbezogenen Deckung sein, wenn er im IPA-Modell eine Haftung auch für Ausführungsfehler übernimmt. Nach A1-3.5 AVB Arch/Ing besteht für Ansprüche, die daraus resultieren, dass der Versicherungsnehmer Verpflichtungen übernimmt, die über die im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeiten/Berufsbilder hinausgehen, kein Versicherungsschutz. Erstellt der Planer oder ein wirtschaftlich mit ihm verbundenes Unternehmen Bauten ganz oder teilweise selbst oder lässt er oder ein wirtschaftlich verbundenes Unternehmen Bauleistungen erbringen, besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
Welche (neuen) Deckungskonzepten sind denkbar?
Vorschläge zur Lösung dieses Problems bestehen v.a. darin, dass im Rahmen einer erweiterten Planungshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz hinsichtlich des Planungsfehlers besteht, wenn der Planer auch die Bauausführung durchgeführt oder in sonstiger Weise die Ausführung des geplanten Objekts übernommen hat. Der Versicherungsnehmer muss aber dann stets nachweisen, dass die geltend gemachten Schäden nicht auf Ausführungsfehler zurückzuführen sind, sondern ausschließlich durch Planungsfehler verursacht wurden. Zweifel gehen schon nach der allgemeinen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers für die Voraussetzungen der primären Risikoabgrenzungen zu seinen Lasten; häufig wird dies in den Bedingungen aber auch ausdrücklich klargestellt.
Daneben sind natürlich auch neue Deckungskonzepte denkbar, die sich beispielsweise an der ARGE-Klausel³ orientieren. Hiernach kommt eine Begrenzung des Anteils des Versicherungsnehmers nach der Aufteilung der Leistungs- und Verantwortungsbereiche, hilfsweise pro Kopf in Betracht (vgl. Ziffer A1 6.9. AVB Arch/Ing). Die ARGE-Klausel müsste aber angepasst werden, da die Ansprüche der ARGE-Partner untereinander üblicherweise nicht versichert bleiben, sondern nur Ansprüche des Bauherrn gegen die ARGE. Bei IPA ist der Bauherr aber gerade Partei des MPV und würde daher nur (nicht versicherte) Innenregressansprüche geltend machen.
Fazit:
Für den Versicherer ist es ratsam, bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrags von Großprojekten nach IPA-Verträgen zu fragen, da konventionelle Planungshaftpflichtversicherung diese Risiken noch nicht abdeckt. Außerdem birgt die Haftungsbegrenzung in IPA-Verträgen, die bei Versicherungsschutz nicht greift, das Risiko kollusiven Zusammenwirkens zulasten des Versicherers in sich.
[1]www.ipa-zentrum.de/wissen/projektübersicht; https://lean-ipd.de/ipa-projekte
[2] Endbericht Mustervertragsbedingungen für Mehrparteienverträge im öffentlichen Bauwesen bei Integrierter Projektabwicklung, Seite 112, abrufbar unter: https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/programme/zb/Auftragsforschung/3Rahmenbedingungen/2021/mustervertragsbedingungen/endbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Zuletzt abgerufen: 06.01.2026).
[3] Ziffer A1 6.9. AVB Arch/Ing., abrufbar unter: https://www.gdv.de/resource/blob/56650/32ff3d03078ffca9bbd5ecc6842bbf5f/29-avb-arch-ing-allgemeine-versicherungsbedingungen-fuer-die-berufshaftpflichtversicherung-von-architekten-bauingenieuren-und-beratenden-ingenieuren-data.pdf (zuletzt abgerufen am 06.01.2026).



