Aktueller Stand der Rechtssetzung
Mit dem im Sinne eines Koalitionskompromisses beschlossen Gesetzentwurf hat die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV), deren Grundlagen bereits mit dem Abschlussbericht der sog. Fokusgruppe vom 18.07.2023 gelegt worden sind und die in der vorausgegangenen Legislaturperiode aus bekannten Gründen unvollendet geblieben ist, eine weitere Hürde genommen. Mit dem Gesetzesentwurf vom 11.02.2026 wurden die Empfehlungen der Fokusgruppe größtenteils aufgriffen. In seiner zuletzt geänderten Fassung bildet der Gesetzentwurf die Grundlage die für die bereits am 27.03.2026 anberaumte Beratung und Beschlussfassung im Bundestag, so dass alsbald auch die Befassung des Bundesrats erfolgen könnte.
Hintergrund und Ziel der Reform
Hintergrund der Reform ist naturgemäß das Schicksal, das die bisherige „Riester-Welt“ und die Anzahl der (beitragspflichtig fortgeführten) Riester-Verträge genommen haben. Der Gesetzgeber möchte der pAV zu einem neuen Höhenabflug verhelfen. Sein Ziel erklärtes ist es, „ein effizientes ergänzendes Angebot von Altersvorsorgeverträgen für breite Bevölkerungsgruppen zu schaffen“ und „die private Altersvorsorge kostengünstiger, renditestärker, unbürokratischer, flexibler, einfacher und transparenter“ zu gestalten, „um ihre Attraktivität insgesamt und damit ihren Verbreitungsgrad zu erhöhen“. Dabei liegt der Fokus insbesondere auf den Beziehern kleinerer und mittlerer Einkommen.
Gestaltung der Altersvorsorgeverträge (vgl. § 1 Abs. 1, 1b und 1c AltZertG)
Erkannt hat der Gesetzgeber namentlich, dass die in der bisherigen „Riester-Welt“ vorgesehene 100 % Garantie mit hohen Kosten für die Garantieerzeugung verbunden ist, die zu Lasten der Rendite gehen, weshalb optional zum Beginn der Auszahlungsphase auch ein Garantieniveau von lediglich 80 % der eingezahlten Beiträge (inklusive der Zulagen) gewählt werden kann. Damit können Versicherer die Beiträge gewinnbringender am Kapitalmarkt anlegen, die Renditechancen der Vorsorgenden steigern und die Attraktivität entsprechender Verträge insgesamt erhöhen. Aufgrund der mit einem versicherungsförmig-kollektiven Ansparvorgang verbundenen Risikoreduktion erscheint der Verzicht auf eine 100 % Garantie unter Berücksichtigung der ansteigenden Renditechancen auch mit Blick auf die staatliche Förderung ausgewogen.
Daneben soll indes auch ein sog. Altersvorsorgedepot eingeführt werden, das ohne Garantien auskommt. Altersvorsorge-Depotverträge dürfen zwar von allen Anbietern nach § 1 Abs. 2 AltZertG angeboten werden, bei denen dies vom Umfang der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb gedeckt ist, wozu dementsprechend auch Lebensversicherungsunternehmen gehören können. Jedoch soll auch ein staatlich organisiertes „Standarddepot-Produkt“ aufgelegt werden. Namentlich wird die Bundesregierung nach den Vorstellungen der Koalitionsparteien nunmehr „ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen“. Ordnungspolitisch soll also der bemerkenswerte Impuls gesetzt werden, den Vorsorgenden das Produkt eines öffentlichen Trägers als Alternative zu privat angebotenen Produkten zur Verfügung stellen.
Förderung und Förderungsberechtigung (vgl. §§ 10a, 84 bis 86 EStG)
War zunächst eine feste Zulage (Grundzulage) in Cent pro Euro Sparleistung angedacht, so soll nunmehr eine prozentuale Förderung erfolgen. Die Zulage beträgt danach 50 % der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 360,00 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 25 % der im Beitragsjahr in einer Höhe von 360,01 € bis zu einer Höhe von 1.800 geleisteten Altersvorsorgebeiträgen. Das würde zu einer maximalen Grundzulage von 540,00 € führen und dementsprechend deutlich über die in der bisherigen „Riester-Welt“ mögliche Grundzulage von 175,00 € hinausgehen. Für Sparer mit Kindern soll die Zulage bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300,00 € pro Jahr 100 % betragen. Hinzutreten soll ein Sonderausgabenabzug von bis zu 1.800,00 € zzgl. der Zulagen § 10a EStG (bisher: 2.100,00 €).
Verständigt haben sich die Koalitionsparteien nunmehr auch auf eine Öffnung für selbstständig Erwerbstätige, die bislang nicht förderungsberechtigt sind. Auch Selbstständige und angestellte Pflichtmitglieder berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Rechtsanwälte:innen und Ärzte:innen) sollen mithin dazu angehalten werden, zusätzlich zur Basisabsicherung eine ergänzende private Altersversorgung aufzubauen.
Kosten (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 8 AltZertG)
Bezogen auf die Kosten kommt es in grundsätzlicher Hinsicht zu einer gleichmäßigen Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten über die vereinbarte Ansparphase. Bezogen auf Standard-Depotverträge war bisher eine Begrenzung der Effektivkosten von 1,5 % vorgesehen.Die Koalitionäre haben sich nun auf eine Begrenzung in Höhe von 1 % verständigt, womit, so die Vorstellung, dem Zielbild eines kostengünstigen, attraktiven Angebots und dem Verbraucherschutz weiter Rechnung getragen werden soll.
Bestandsschutz (§ 52 Abs. 50a EStG)
Im Sinne eines entsprechenden Bestandschutzes ist bei Abschluss der Verträge vor dem 01.01.2026 die Fortführung nach bisherigem Recht vorgesehen. Der Vorsorgende kann aber gegenüber seinem Anbieter unwiderruflich die Anwendung der ab dem 01.01.2027 geltenden Fassung einheitlich für alle Bestandsverträge verlangen. Auch bei Abschluss eines neuen Altersvorsorgevertrags soll der Bestandsschutz enden.
Fazit
Dass eine Reform der steuerlich geförderte, privaten Altersvorsorge überfällig gewesen ist, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Auch unter Berücksichtigung der letzten Änderungen geht die Reform weiterhin in die richtige Richtung. Namentlich die Lockerung der 100 %-Garantie erscheint im Hinblick auf die Renditechancen einerseits und die mit einer kollektiven Kapitalanlage andererseits verbundenen Vorteile zweifellos richtig. Daraus ergeben sich, wie auch aus der Neugestaltung der Förderungstatbestände, entsprechende Chancen für den Vertrieb privater und entsprechend zertifizierter Versicherungsprodukte.Trefflich streiten lässt sich indes bereits über die Frage, ob der Verzicht auf jedwede Garantie und eine lebenslange Absicherung bei Depotverträgen im Bereich der geförderten Altersversorgung angemessen und mit Blick auf den übergeordneten Zweck der privaten Vorsorge (Schutz vor Altersarmut und Entlastung der Solidarsysteme) zielführend sind. Das Bestreben wiederum, durch Standardisierung den Vorsorgenden die Auswahlentscheidung zu erleichtern, mag zwar legitim sein. Jedoch erscheint es fragwürdig, ein Standarddepot über einen öffentlichen Träger zu implementieren. Denn damit gibt der Staat nicht mehr nur den Rahmen für die pAV vor, sondern schwingt sich letztlich zum Wettbewerber in einem von ihm selbst regulierten Markt auf.


