Der Frankfurter BLD-Counsel Dr. Michael Marx, LL.M. (Kapstadt) hat in der Zeitschrift VersR 2025, 1297 ff. einen Aufsatz mit dem Titel „Zur Zinstragungspflicht des Haftpflichtversicherers oberhalb der Deckungssumme nach § 101 Abs. 2 S. 2 VVG“ veröffentlicht.
Bei Großschadenereignissen kann sich die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen der Haftpflichtversicherer auch die Zinsen oberhalb der Deckungssumme zu tragen hat und wie sich diese Zinsen berechnen, wenn am Ende die Haftung des Versicherungsnehmers feststeht und sie die Deckungssumme überschreitet. Diesen Fragen geht Marx in seinem Aufsatz nach. Nach grundsätzlichen Ausführungen zur Zinstragungspflicht oberhalb der Deckungssumme untersucht er die Frage, ob die Zinstragungspflicht „nur“ im Verhältnis zur Deckungssumme besteht. Am Ende seines Beitrag kommt Marx zu dem Ergebnis, dass die besseren Argumente dafür sprechen, dass der Versicherer im Rahmen des § 101 Abs. 2 Satz 2 VVG lediglich für die Zinsen des „versicherten Teils“ der Haftungsforderung verantwortlich ist, also nur im Verhältnis zur Deckungssumme.
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Marx zur Zinstragungspflicht des Haftpflichtversicherers oberhalb der Deckungssumme
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