Die in den Bedingungen eines Differenzkaskoversicherers enthaltene Regelung zur Frist für die ordentliche Kündigung des Versicherungsschutzes und zum Kündigungszeitpunkt kann einvernehmlich dadurch abbedungen worden sein, dass die – als Abschlussvertreter des Versicherers handelnde – Darlehensgeberin auf entsprechende Anfrage der Versicherten hin erklärt hat, eine Kündigung sei „jederzeit“ möglich, und diese daraufhin den Versicherungsschutz „mit sofortiger Wirkung“ gekündigt hat.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl
Abdingbarkeit der Frist zur ordentlichen Kündigung in den Bedingungen eines Differenzkaskoversicherers
OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.5.2025 - 5 U 30/24


