Die Durchführung einer intensitätsmodulierten Radiotherapie (IMRT) kann mit der GOÄ-Ziffer 5855 analog grundsätzlich nur mit dem 1,0-fachen Gebührensatz abgerechnet werden. Es handelt sich dabei an sich schon um eine hoch bewertete Ziffer, die auch alle Planungsleistungen umfasst. Liegt eine einfache Bestrahlung mit einem einfachen Zielvolumen vor, dann handelt es sich aus Sicht des Gerichts um einen Fall einfachster Art bzw. unterhalb des Durchschnitts. Der Ansatz eines höheren Steigerungssatzes von z. B. 1,4 oder 1,5 ist ermessenfehlerhaft und daher nicht möglich.
Ansprechpartner
RA Michael Rauscher, München
michael.rauscher@bld.de

