1. Mit der Ziffer 2454 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ liegt eine eindeutige Abrechnungsziffer für eine Liposuktion an Extremitäten vor, weshalb man sich für die Liposuktion an Extremitäten keiner Analogziffer bedienen kann. Eine Eingrenzung auf eine bestimmte Art von Fettgewebe ergibt sich aus der Position Nr. 2454 nicht. Es kommt auch nicht darauf an, auf welche Weise das überschüssige Fettgewebe entfernt wird.
2. Eine Mehrfachabrechnung kommt - unabhängig von einer vom Sachverständigen postulierten medizinischen Sinnhaftigkeit der Einteilung der Operationsbereiche bei Liposuktionen an Extremitäten in unterschiedliche Abschnitte – aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
3. Die Behauptung, der Aufwand der Operationen werde in der Gebühr Nr. 2454 nicht hinreichend abgebildet, ist rechtlich unerheblich.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt
Abrechnung einer Liposuktion
LG Wiesbaden, Urteil vom 20.2.2026 - 1 O 127/23 (nicht rechtskräftig)


