1. Für die Annahme eines schützenswerten Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 172 Nr. 2 GVG reicht es aus, dass es sich nach dem Vorbringen des Lebensversicherers insgesamt um Unternehmensinterna handelt. Die Annahme eines berechtigten Interesses eines Lebensversicherers an der Nichtverbreitung von Unternehmensinterna betreffend die Überschussbeteiligung setzt hingegen keinen weitergehenden substantiierten Parteivortrag voraus, welcher genaue Nachteil dem Versicherer konkret aus der Verbreitung eines bestimmten Dokuments oder einer bestimmten Information erwächst.
2. Den nicht in der mündlichen Verhandlung erschienen Kläger verletzt es nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn dem Klägervertreter aufgrund einer Geheimhaltungsanordnung gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG untersagt wird, im Falle einer Überlassung von Anlagen deren Inhalt mit dem Kläger zu erörtern.
Anmerkung
Dem bei dem LG Heilbronn anhängigen Rechtsstreit liegen vier kapitalbildende Lebensversicherungsverträge aus den Jahren 1988, 1989, 1991 und 1992 zugrunde. Die Verträge wurden jeweils planmäßig durch Ablauf zum 1.6.2019 bzw. 1.11.2019 beendet. Mit der Klage verlangt der Kläger hinsichtlich aller vier streitgegenständlicher Verträge Zahlung einer höheren Beteiligung an den Bewertungsreserven nebst Zinsen mit der Begründung, die Beklagte könne sich nicht auf einen Sicherungsbedarf berufen. Das LG hat beschlossen, dass Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben sei über die Behauptung des Klägers, dass ein Sicherungsbedarf, der die Beklagte zur Kürzung des dem Kläger bei Vertragsende zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven berechtigen würde, nicht gegeben war. Für die Erstattung des Gutachtens hat die Beklagte geheimhaltungsbedürftige Unterlagen, die Berechnungsgrundlagen zur Überschussbeteiligung enthielten, vorgelegt und beantragt, die Unterlagen an die Klägerseite nur weiterzuleiten, nachdem gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG die Verpflichtung zur Verschwiegenheit für die Klagepartei und die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei rechtskräftig angeordnet wurde.
In der Folge hat das LG Heilbronn in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beschluss erlassen, mit dem die Öffentlichkeit zum Schutz von wichtigen Geschäftsgeheimnissen der Beklagten ausgeschlossen wurde. Sodann wurde beschlossen, dass den in der Sitzung anwesenden Personen zur Pflicht gemacht wird, den Inhalt, der in der nichtöffentlichen Verhandlung erörterten Anlagen und die hierauf bezogene Erörterung während der nichtöffentlichen Verhandlung geheim zu halten, soweit ein Interesse nach Geheimhaltung formuliert ist. Der Kläger selbst war zum Termin nicht erschienen.
Hiergegen haben der Kläger sowie der Klägervertreter in eigenem Namen sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG Heilbronn hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Das OLG Stuttgart hat nun entschieden, dass die sofortigen Beschwerden des Klägervertreters und des Klägers gemäß §§ 174 Abs. 3 S. 3 GVG, 567, 569 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet sind.
Nach dem Vorbringen der Beklagten enthielten die Anlagen Werte und Erläuterungen, die nicht Bestandteil der öffentlich zugänglichen Geschäftsberichte der Beklagten, sondern nur in internen Rechnungslegungen und Geschäftsplänen enthalten sind. Diese Informationen seien somit nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Nach dem insoweit nachvollziehbaren Vorbringen der Beklagten handele es sich insgesamt um Unternehmensinterna, was für die Annahme eines schützenswerten Geschäftsgeheimnisses genüge. Der Vortrag der Beklagten zur Geheimhaltungsbedürftigkeit der Anlagen sei insgesamt ausreichend. Die Annahme eines berechtigten Interesses der Beklagten an der Nichtverbreitung der Informationen setze keinen weitergehenden substantiierten Parteivortrag voraus, welcher genaue Nachteil ihr konkret aus der Verbreitung eines bestimmten Dokuments oder einer bestimmten Information erwächst. Dies folge bereits daraus, dass der Geheimnisschutz nach §§ 172 Nr. 2, 174 GVG von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Zudem würde die Gewährleistung des Geheimnisschutzes unangemessen erschwert, wenn der Geheimnisträger zunächst – in öffentlicher Verhandlung – im Einzelnen den Inhalt der betroffenen Schriftstücke und mögliche Gefahren bei deren Verbreitung darlegen müsste.
Auch sei der Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dem Kläger habe es frei gestanden, zu dem Verhandlungstermin persönlich zu erscheinen. Die Einbeziehung des Klägers in die Geheimhaltungsanordnung sei auch weiterhin jederzeit möglich, wenn der Kläger in einem weiteren Verhandlungstermin persönlich erscheint und eine erneute Geheimhaltungsanordnung getroffen wird, die sich dann auch auf ihn erstreckt.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf
RAin Clara Zöll
Anforderungen an die Annahme eines berechtigten Interesses eines Lebensversicherers betreffend die Überschussbeteiligung (mit BLD-Anmerkung)
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2024 - 7 W 16/23



