Haben der Arbeitgeber und der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer den aus der Versorgungszusage resultierenden Anspruch auf Altersleistung abgefunden, dann kommen entsprechende Ansprüche des Versorgungsberechtigten auch gegen die Unterstützungskasse nicht mehr in Betracht, selbst wenn die Unterstützungskasse an der Abfindungsvereinbarung nicht beteiligt gewesen ist.
Anmerkung
Dem Kläger waren von seiner Arbeitgeberin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden, wobei die Durchführung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse erfolgte. Das Arbeitsverhältnis wurde Ende des Jahres 2010 beendet. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger gegen die Arbeitgeberin verschiedene Ansprüche geltend, wobei er u.a. auch die Feststellung begehrte, dass Versorgungsansprüche aus der Versorgungszusage unverfallbar seien und die Arbeitgeberin zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet sei.
Sämtliche Ansprüche des Klägers in Bezug auf das Arbeitsverhältnis und die Versorgungszusage wurden schließlich durch gerichtlichen Abfindungsvergleich im Jahr 2012 abgegolten. An dem Abfindungsvergleich war die hier beklagte Unterstützungskasse nicht beteiligt.
Der Kläger nahm nach Abschluss des Vergleichs zunächst die Arbeitgeberin auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch. Der Kläger machte Berufsunfähigkeitsleistungen seit Anfang des Jahres 2010, also noch beginnend im bestehenden Arbeitsverhältnis und vor Abschluss der Abfindungsvereinbarung, bis zum Ende der Leistungszeit im Jahr 2023 geltend.
Da Berufsunfähigkeit bestand und noch vor Geltung der Abfindungsvereinbarung eingetreten ist, erbrachte die Unterstützungkasse letztlich die geschuldeten BU-Leistungen.
Als die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente nach Ablauf der Leistungsdauer im Jahr 2023 eingestellt wurde, machte der Kläger im vorliegenden Verfahren gegen die Unterstützungskasse auch Ansprüche auf Zahlung der Altersrente beginnend im Jahr 2024 geltend.
Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, dass der mit der Arbeitgeberin geschlossene Abfindungsvergleich einem Anspruch gegen die Unterstützungskasse nicht entgegenstehe, da diese an dem Vergleich nicht beteiligt gewesen sei und auch bereits Invaliditätsleistungen gezahlt habe. Außerdem sei er bei Abschluss des Abfindungsvergleichs davon ausgegangen, noch Ansprüche gegen die Unterstützungskasse geltend machen zu können. Er habe lediglich auf die gesamtschldnerische Haftung von Arbeitgeberin und Unterstützungskasse verzichtet.
Dem hat das Landgericht, dem Vortrag der Unterstützungskasse folgend, eine Absage erteilt mit der Begründung, dass durch Abschluss des Abfindungsvergleichs mit der Arbeitgeberin der Anspruch auf eine Altersleistung erloschen sei.
Insoweit sei zu beachten, dass die Unterstützungskasse lediglich ein Durchführungsinstrument der betrieblichen Altersversorgung sei und als Zahlstelle bzw. verlängerter Arm der Arbeitgeberin fungiere, welche sich zur Erfüllung der von ihr erteilten Versorgungszusage der Unterstützungskasse bediene. Etwaige Ansprüche gegen die Unterstützungskasse seien damit stets abhängig von der zugrundeliegenden Versorgungszusage.
Eine etwaige Unwirksamkeit der Abfindungsvereinbarung zwischen Kläger und Arbeitgeberin nach § 3 BetrAVG wurde nicht thematisiert. In Bezug auf die bereits ausgezahlten Berufsunfähigkeitsleistungen stellte die Kammer fest, die Zahlung kein Anerkenntnis in Bezug auf die Altersrente darstelle.
Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Augsburg hat der Kläger Berufung bei dem Oberlandesgericht München (Az. 14 U 1794/25 e) eingelegt. Der Senat hat dem erstinstanzlichen Gericht allerdings mit Hinweisbeschluss vom 27.08.2025 dahingehend zugestimmt, dass kein Anspruch auf die Altersleistung bestehe.
Der Kläger hat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nach den eindeutigen Hinweisen des Senats zurückgenommen.
Die Entscheidung ist für Unterstützungskassen von erheblicher Bedeutung. Denn sie bestätigt, dass sich Unterstützungskassen auf eine im Valutaverhältnis geschlossene Abfindungsvereinbarung selbst dann berufen können, wenn bereits Versorgungsleistungen erbracht worden sind. Damit wird die Position von Unterstützungskassen in Fällen der Abfindung von Versorgungszusagen durch den Arbeitgeber gestärkt. Ob und in wie fern die Untersützungsaksse indes prüfen muss, ob die zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer getroffene Abfindungsvereinbarung tatsächlich wirksam ist, bleibt weiterhin offen.
Ansprechpartner
RA Dr. Tobias Britz
RAin Julia Lücker



