1. Der Basistarif sieht Leistungen für Zahnersatz nur vor, wenn vor Behandlungsbeginn ein Therapie- und Kostenplan eingereicht wurde, der die Regelversorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet.
2. Die Erstattung richtet sich in der Praxis grundsätzlich nach den vom Zahnarzt anzugebenden Befundklassen. Erstattet werden sog Festzuschüsse für
Laborleistungen sowie erstattungsfähige Gebührenziffern in Abhängigkeit davon, ob diese Ziffern mit den Festzuschüssen und der jeweiligen Befundklasse vereinbar sind. Die Angabe der Befundklassen im Rahmen der Regelversorgung ist daher bei jedem Heil- und Kostenplan sowie auf der darauf beruhenden Rechnung zwingend erforderlich. Ein bloß privatärztlich ausgestellter Heil- und Kostenplan genügt diesen Anforderungen nicht, sodass eine Erstattung der Rechnung nach durchgeführter Behandlung ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist die auf Grundlage des Heil- und Kostenplans erfolgte Leistungszusage nicht pauschal auf die Schlussrechnung übertragbar, da die erstattungsfähigen Positionen des Heil- und Kostenplans nicht im selben Umfang in der Schlussrechnung aufgeführt wurden.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
Basistarif sieht Leistungen für Zahnersatz nur nach einem vor Behandlungsbeginn eingereichten Therapie- und Kostenplan vor
AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 8.12.2025 - 6 C 39/25 (nicht rechtskräftig)


