Die Anfechtungsfrist beginnt erst ab tatsächlicher Kenntnis. Diese ergibt sich nicht bereits aus einem Gutachten, welches vorgelegt, aber aufgrund von anderen (formalen) Ablehnungsgründen nicht ausgewertet wird.
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RA Jonas Stanetzky
Beginn der Anfechtungsfrist erst ab tatsächlicher Kenntnis
LG Darmstadt, Urteil vom 23.2.2026 - 25 O 121/25 (nicht rechtskräftig)


