1. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Der Beginn der Heilbehandlung ist nach einem rein objektiven, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängigen Maßstab zu verstehen. Entscheidend für den Beginn der Heilbehandlung ist nicht der konkrete Auftrag des Patienten an den Arzt, sondern die (behandlungsbedürftige) Krankheit selbst (BGH, Beschluss vom 17.12.2014 – IV ZR 399/13, Rn. 16, juris). Somit beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme jeglicher ärztlicher Tätigkeit, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, wozu nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern bereits die ärztliche Untersuchung zählt, die auf ein Erkennen des Leidens
abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (BGH, a.a.O., BeckOK VVG/Gramse, 27. Ed. 1.5.2025, VVG § 192 Rn. 90, beck-online).
2. Nach dieser Maßgabe ist vorliegend der Beginn der Heilbehandlung bereits in der Befunderhebung am 19.5.2020 zu sehen. Unstreitig erfolgte im März und April 2020 eine Behandlung der Parodontitis am Ober- und Unterkiefer.
3. Soweit der behandelnde Zahnarzt konstatiert, dass die angesprochene Versorgung im Oberkiefer hier nicht konkretisiert worden war, ist eine derartige Konkretisierung der weiteren Behandlung am Maßstab der vorstehend genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung eben keine zwingende Voraussetzung für den Beginn der Heilbehandlung; vielmehr genügt die hier bereits ab 2020 vorliegende Befunderhebung.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
Beginn der Heilbehandlung mit der Befunderhebung
AG Köln, Urteil vom 12.12.2025 - 141 C 115/25


