1. Geht man davon aus, dass es sich bei dem Anspruch auf Neulimitierung um einen Schadensersatzanspruch handelt, beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Pflichtverletzung (unterlassene Zuführung des geltend gemachten höheren Limitierungsbetrages) erfolgt ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Diese Pflichtverletzung lag spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Beitragsanpassung vor. Mit der jeweiligen Anpassungsmitteilung lag auch die erforderliche Kenntnis hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände vor. Die Argumentation der Klägerseite, die Verjährung des Anspruchs beginne mit jeder monatlichen Zahlung der aufgrund unzureichender Limitierung erhöhten Prämie monatlich neu zu laufen, greift daher nicht durch.
2. Hält man den Anspruch auf Neulimitierung dagegen für einen Anspruch aus Bereicherungsrecht, entsteht dieser mit der monatlichen Überzahlung. Der Anspruch muss jedoch auch auf einer fehlerhaften Limitierungsentscheidung beruhen.
3. Werden die tariflichen Beiträge neukalkuliert, sind vorangegangene fehlerhafte Limitierungsentscheidungen unbeachtlich. Ist eine frühere Beitragsanpassung fehlerhaft, ist dies für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung.
Ansprechpartner
RA Lutz Köther, LL.M.
Beginn der Verjährung bei Anspruch auf Neulimitierung
LG Dortmund, Urteil vom 11.3.2026 - 2a O 108/24 (nicht rechtskräftig)


