1. Nach der gesetzlichen Definition in § 19 Abs. 1 S. 1 VVG ist ein Umstand anzugeben, der für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich ist. Entscheidend ist, ob der Versicherer bei Kenntnis des Umstandes Veranlassung gehabt hätte, den Vertragsschluss abzulehnen oder den Vertrag zumindest zu anderen Bedingungen abzuschließen, als tatsächlich geschehen. Für die Vertragsentscheidung des Versicherers muss es hierbei nicht allein auf die Erheblichkeit einzelner Beschwerden oder Erkrankungen ankommen; maßgeblich kann auch das durch deren Häufigkeit geprägte Gesamtbild des Gesundheitszustandes sein. Die Beurteilung und Bewertung der gefahrerheblichen und damit vom Versicherungsnehmer anzuzeigenden Umstände ist jedoch allein Sache des Versicherers (BeckOK VVG/Spuhl, 27. Ed. 1.5.2025, VVG § 19 Rn. 32, 34, beck-online).
2. Bei einer empfohlenen, letztlich aber nicht angetretenen Kur handelt es sich um einen gefahrerheblichen Unstand. Es ist unerheblich, ob die stationäre Maßnahme tatsächlich angetreten wurde oder nicht, zumal es sich um einen für den Versicherer relevanten und entscheidungserheblichen Umstand handelt, da aufgrund der stattgehabten Behandlung aus ähnlichen Gründen mit weiterer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen war.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
Bei einer empfohlenen Kur handelt es sich auch ohne Antritt um einen gefahrerheblichen Unstand
AG Straubing, Urteil vom 8.8.2025 - 3 C 748/24 (nicht rechtskräftig)