1. Knickt ein Pferd bei einem Sprung mit einem Vorderbein ein und stürzt es deshalb, handelt es sich nicht um ein selbsttätiges Verhalten, das die Verwirklichung der besonderen Tiergefahr begründet.
2. Das anschließende Davongaloppieren des Pferdes stellt hingegen eine Verwirklichung der typischen Tiergefahr dar.
3. Ist unklar, ob der Sturz oder das anschließende Davongaloppieren des Pferdes dazu geführt hat, dass das Pferd der Klägerin scheut und diese abwirft, reicht dies nicht aus, um einen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB zu bejahen. Die Klägerin ist diesbezüglich beweispflichtig.
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RA Sven Lehmann
RA Thomas Glas
Beweis der typischen Tiergefahr bei Verletzung wegen gestürztem Pferd
OLG München, Urteil vom 19.9.2024 – 24 U 347/24 e