Dem Geschädigten, der eine Reparatur zur Wiederherstellung der Nutzungsfähigkeit durchführen lässt, kann ein Anspruch auf Nutzungsausfall zustehen. Er muss aber die konkrete Dauer der Reparatur nachweisen. Es genügt nicht, auf die im Privatgutachten prognostizierte Reparaturdauer hinzuweisen.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp
Beweislast für die Dauer des Nutzungsausfalls
AG Itzehoe, Urteil vom 4.12.2025 - 93 C 141/24

