1. Die Annahme einer Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des voll beherrschbaren Risikobereichs kommt zwar bei Schäden wegen fehlerhafter Lagerung des Patienten in Betracht, jedoch dann nicht, wenn noch weitere Ursachen für die Schädigung in Betracht kommen.
2. Eine fehlende Dokumentation der Lagerung des Patienten während der Operation führt nicht zu einer Beweiserleichterung des Patienten, denn Routinemaßnahmen, wie die Kontrolle der ordnungsgemäßen Lagerung des Patienten, brauchen nicht gesondert dokumentiert werden.
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RA Cornelius Maria Thora
Beweislast für Lagerungsfehler als voll beherrschbarer Risikobereich
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 5.2.2025 – 17 U 13/23


