Ist eine zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers gebotene und geeignete Geheimhaltungsanordnung gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG nur deshalb ausgeblieben, weil der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmers nicht selbst im Termin erschienen ist (sondern nur ein Terminvertreter), und ist der Versicherer deshalb daran gehindert gewesen, vollständig zu den Grundlagen einer Beitragserhöhung vorzutragen, so kann darin eine Beweisvereitelung liegen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht die Parteien vor dem Termin darauf hingewiesen hat, dass es den Erlass von Geheimhaltungsanordnungen beabsichtigt, welche Personen verpflichtet werden sollen und welche Folgen das Ausbleiben haben kann.
Anmerkung
Der BGH hat nunmehr bestätigt, dass eine Beweisvereitelung in dem Nichterscheinen des Hauptbevollmächtigten des Versicherungsnehmers und zeitgleichen Entsenden eines Terminvertreters zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem die Geheimhaltung gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG angeordnet werden soll, liegen kann. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht die Parteien vor dem Termin darauf hingewiesen hat, dass es den Erlass von Geheimhaltungsanordnungen beabsichtigt, welche Personen verpflichtet werden sollen und welche Folgen das Ausbleiben haben kann. Aus der Nichtbefolgung eines solchen Hinweises lasse sich zudem regelmäßig auch das subjektive Element einer Beweisvereitelung herleiten.
Dies begründet der BGH damit, dass der Terminvertreter außerhalb des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht mehr dazu bevollmächtigt sei, für die Partei Schriftsätze einzureichen. Hierzu bleibe alleine der mit Prozessvollmacht im Sinne des § 81 ZPO ausgestattete Hauptbevollmächtigte befugt. Vor diesem Hintergrund sei es zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der im Interesse des Versicherers zu treffenden Geheimhaltungsanordnungen
bei gleichzeitiger Wahrung des rechtlichen Gehörs des Versicherungsnehmers in der Regel erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint, um unmittelbar selbst zur Geheimhaltung verpflichtet zu werden. Denn anderenfalls werde der Versicherer durch die fehlende Mitwirkung des Versicherungsnehmers bzw. dessen Prozessbevollmächtigten daran gehindert, vollständig zu den Grundlagen einer Beitragserhöhung vorzutragen.
Ansprechpartner
RA Timon Zander
Beweisvereitelung durch Erscheinen nur eines Terminvertreters zur mündlichen Verhandlung über Geheimhaltungsanordnung (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 15.10.2025 - IV ZR 157/24


