Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgebend. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diesen Grundsätzen wird die "taggenaue Berechnung" des Schmerzensgeldes nicht gerecht.
Anmerkung
Nachdem das OLG Frankfurt/M. (Zivilsenate Darmstadt) mit Einzelrichterentscheidung vom 18.10.2018 – 22 U 97/16 bei der Berechnung des Schmerzensgeldes mit der „taggenauen Berechnung“ einen neuen Weg gegangen ist, der jedoch auf erhebliche Kritik stieß, hat sich nun der BGH mit dieser Frage beschäftigt.
Das höchste deutsche Zivilgericht lehnt diese Berechnungsmethode mit Urteil vom 15. Februar 2022 (VI ZR 937/20) ebenfalls ab. Damit verbleibt der BGH – letztlich wohl wenig überraschend, aber weiterhin überzeugend – bei seiner ständigen Rechtsprechung zu den Bemessungsfaktoren für die Ermittlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. So hatten bislang auch sämtliche weiteren Obergerichte die vom OLG Frankfurt/M. (Zivilsenate Darmstadt) propagierte Berechnungsmethode zu Recht verworfen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.3.2019 – 1 U 66/18; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.4.2019 – 3 U 8/18; OLG Celle, Urteil vom 26.6.2019 – 14 U 154/18; KG, Urteil vom 9.9.2019 – 22 U 35/18; OLG München, Urteil vom 15.10.2019 – 10 U 3171/18; OLG Dresden, Urteil vom 18.8.2020 – 4 U 1242/18) und hatte besagte Einzelrichterentscheidung in der Literatur erhebliche und berechtigte Kritik erfahren (z. B. Cornelius Maria Thora MedR 2019, 861; Heinz Otto Höher VersR 2918, 1167 und Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Auflage 2020, Rn. 281).
Man darf gespannt sein, ob und wie sich die Entscheidung des BGH auf laufende Verfahren, in denen der Geschädigte seinen Anspruch auf Schmerzensgeld taggenau berechnet, auswirken wird.
Ansprechpartner
RA Tobias Matz, Köln
tobias.matz@bld.de
RA Cornelius Maria Thora, Frankfurt/M.
Cornelius.thora@bld.de

