1. Die medizinische Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung ist anhand eines
Vergleichs mit der ambulanten Behandlungsform zu prüfen. Eine stationäre
Krankenhausbehandlung ist nur dann medizinisch notwendig, wenn der angestrebte
Erfolg mit einer ambulanten Maßnahme nicht erreicht werden kann. Unter
medizinischen Gesichtspunkten muss feststehen, dass eine ambulante Behandlung
nicht ausreicht und dass aufgrund bestimmter Aspekte die stationäre
Krankenhausbehandlung deshalb notwendig war (OLG Köln, a.a.O., m.w.N.).
2. Der Versicherungsnehmer muss die medizinische Notwendigkeit gerade auch der
stationären Heilbehandlung darlegen und beweisen (Hütt in Langheid/Wandt, MüKo VVG, 3. Aufl. 2024, § 192 Rn. 34).
3. Sachverständig beraten hat das Gericht im Fall einer Hernia-Operation eine stationäre Behandlung als nicht medizinisch notwendig angesehen, da aufgrund des Gesundheitszustands des Klägers ohne relevante Nebenerkrankungen, fehlender relevanter Voroperationen und fehlender (insbesondere blutverdünnender) Medikation aus fachärztlicher Sicht keine Indikation für eine zu planende stationäre Behandlung bestand.
4. Daran ändern auch die Ausführungen des Sachverständigen nichts, die stationäre Behandlung der Patienten mit Leistenbruchversorgung sei seinerzeit gängige Praxis gewesen. Denn das hier streitentscheidende Kriterium ist eben die medizinische
Notwendigkeit und nicht die Frage, ob eine Behandlungsweise gängige Praxis oder
grundsätzlich nachvollziehbar war.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
Die medizinische Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung ist anhand eines Vergleichs mit der ambulanten Behandlungsform zu prüfen
AG Arnsberg, Urteil vom 17.12.2025 - 42 C 113/25


