1. Den Beifahrer, der zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer in den PKW steigt, trifft im Falle eines infolge der Fahruntauglichkeit verursachten Unfalls, wegen seines eigenen Schadens ein Mitverschulden.
2. In Ermangelung besonderer Umstände kann dieses Mitverschulden mit 25 % zu bewerten sein.
3. Der Beifahrer kann sich nicht darauf berufen, die Fahruntauglichkeit des Fahrers wegen einer eigenen Alkoholisierung nicht bemerkt zu haben.
Ansprechpartner
RA Cornelius Maria Thora
Eigene Trunkenheit des Beifahrers führt zu Mitverschulden
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 2.7.2025 - 30 U 34/25 (nicht rechtskräftig)
LG Frankfurt/M., Urteil vom 6.2.2025 - 2-27 O 186/24 (nicht rechtskräftig)