Bei außergerichtlicher Kürzung der Reparaturkosten gegenüber der Werkstatt gerät der Schädiger auch mit Blick auf das Werkstattrisiko nicht in Verzug, wenn der Geschädigte vorgerichtlich weder die Abtretung seiner Regressansprüche gegenüber der Werkstatt anbietet noch vornimmt. Bis zu der erfolgten Abtretung hat der Schädiger ein Zurückbehaltungsrecht und somit keinen Anlass zur Klage gegeben.
Ansprechpartner
RA Matthias Stutzinger
Eine fehlende Abtretung schließt den Eintritt des Verzuges aus - die Kostenlast trifft daher bei sofortigem Anerkenntnis die Klägerseite
AG Aachen, Beschluss vom 16.6.2025 - 108 C 4/25 (nicht rechtskräftig)