1. Die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 SGB VII letzte Variante setzt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht voraus, dass der Geschädigte und der Schädiger im selben Betrieb beschäftigt sind.
2. Das Entladen eines betriebsfremden LKW mittels Gabelstaplers setzt zwischen den Beteiligten zumindest stillschweigende Absprachen über die notwendige Vorsicht voraus. Dies begründet die erforderliche Arbeitsverknüpfung, die zur Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte führt.
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RA Tobias Matz
Entladen eines LKW mit Gabelstapler begründet gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 SGB VII
OLG Koblenz, Beschluss vom 8.7.2025 – 3 U 281/25