Zwei Fahrstreifen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO liegen vor, wenn die dort üblicherweise fahrenden Fahrzeuge reibungslos nebeneinander fahren können. Dafür kann eine unmarkierte Richtungsfahrbahn mit einer Breite von 5,60 m ausreichen.
Anmerkung
Die Entscheidung ist kritisch einzuschätzen. Ca. 70 % aller neu zugelassenen Fahrzeuge sind mehr als zwei Meter breit. Im Jahr 2007 hatte das Kammergericht bereits ausgeführt, dass der erforderliche Abstand jeweils einer Einzelfallbetrachtung unterliege - beim Überholen sei regelmäßig ein Abstand von einem Meter ausreichend. Bei Radfahrenden, Fußgängern und Elektrokleinstfahrzeugführenden schreibt § 5 Abs. 4 StVO einen Abstand von mindestens 1,50 m innerorts vor. Für den Kraftfahrtzeugführenden heißt das - wenn man auch noch zum Gegenverkehr ausreichend Abstand halten soll, dass die Frage des Vorhandenseins mehrerer Fahrstreifen binnen kürzester Wegstrecke untersschiedlich zu beurteilen ist. Die Darlegung, selbst andere zweispurig markierte Hauptverkehrsstraßen in Berlin wiesen nicht immer die ideale Mindestbreite auf, ist zwar zutreffend. Für den Verkehrsteilnehmer bedeutet dies eine Unsicherheit der an ihn gestellten Sorgfaltsanforderungen.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp
Fahrstreifenwechsel bei unmarkierten Fahrbahnen / Fahrstreifenbreite (mit BLD-Anmerkung)
KG, Beschluss vom 3.12.2024 - 25 U 133/23