Bei fiktiver Schadenabrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag (§ 249 II 1 BGB) ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen.
Anmerkung
Mit dieser Entscheidung macht der BGH erneut deutlich, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, bei einer erfolgten Reparatur zu Art und Umfang der Reparatur vorzutragen und auch im Falle der fiktiven Abrechnung ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehen kann. Auch dann bedarf es aber der konkreten Darlegung, wie lange das Fahrzeug nicht genutzt werden konnte und wurde (hierzu: LG Berlin, Verfügung vom 1.9.2023 - 46 S 20/23).
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp
Fiktive Abrechnung bei Fahrzeugreparatur (mit BLD-Anmerkung)
BGH, Urteil vom 28.1.2025 - VI ZR 300/24