1. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiteren Krankentagegeldes zu, denn der Kläger war, was zwischen den Parteien nicht streitig ist, aus medizinischer Sicht nicht mehr vollständig arbeitsunfähig.
2. Soweit der Kläger geltend macht, er sei fluguntauglich gewesen, verfängt dies nicht. Die Fluguntauglichkeit ist mit einer Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen. Entgegen der Ansicht des Klägers sieht sein Versicherungsvertrag keine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf den Zeitraum bescheinigter Fluguntauglichkeit vor. Aus den Versicherungsbedingungen ergibt sich an keiner Stelle eine vom gängigen Begriff der „Arbeitsunfähigkeit“ – als Voraussetzung für den Bezug von Krankentagegeld – abweichenden Voraussetzung, insbesondere wird an keiner Stelle auf die „Flugtauglichkeit“ bzw. „Fluguntauglichkeit“ der versicherten Person abgestellt (für eine Gleichstellung von Arbeitsunfähigkeit und Fluguntauglichkeit (nur) bei entsprechender Klausel, vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2024 - IV ZR 42/24).
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt
Flugdienstuntauglichkeit eines Piloten ist nicht gleichbedeutend mit Arbeitsunfähigkeit nach den MB/KT
LG Köln, Urteil vom 28.8.2025 - 40 O 329/24 /nicht rechtskräftig)