1. Allein die Fülle der dokumentierten Arztbesuche und die Vielfältigkeit der dabei in Betracht gezogenen Beeinträchtigungen körperlicher und psychischer Art lassen es als völlig unplausibel erscheinen, die Klägerin könnte angenommen haben, die Beklagte interessiere sich für nichts von alledem, wenn sie aus Anlass eines Vertragsabschlusses über eine beträchtliche Leistung, die von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes abhängen soll, nach Untersuchungen und Behandlungen bei Ärzten fragt.
2. Es drängt sich anhand der Fragen nicht nur nach Behandlungen, sondern auch nach Untersuchungen jedem Leser, der mit den Antworten um den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachsuchen will, als deutlich erkennbares Motiv der Beklagten auf, möglichst genau über den Gesundheitszustand des präsumtiven Versicherten informiert zu werden, um das Risiko valide abschätzen zu können.
Ansprechpartnerin
RAin Anja Lippeck
Fülle der dokumentierten Arztbesuche und Vielfältigkeit der dabei in Betracht gezogenen Beeinträchtigungen körperlicher und psychischer Art lassen berechtigtes Informationsinteresse des Versicherers erkennen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.7.2025 - 11 U 41/25


